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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. z.B. VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (vgl. neuerlich VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN), liegt insbesondere vor, wenn die Berufung gar nicht eingebracht worden ist.Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche z.B. VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist vergleiche neuerlich VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN), liegt insbesondere vor, wenn die Berufung gar nicht eingebracht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150286.X03Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016