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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §47 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0283 E 29. Juni 2016 2013/15/0282 E 29. Juni 2016Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Auch Gemeinnützigen Rechtsträgern kann die Stellung als Arbeitgeber iSd § 82 EStG 1988 zukommen (vgl. VwGH vom 24. September 2008, 2006/15/0342). Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2013, 2009/13/0230).Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Auch Gemeinnützigen Rechtsträgern kann die Stellung als Arbeitgeber iSd Paragraph 82, EStG 1988 zukommen vergleiche VwGH vom 24. September 2008, 2006/15/0342). Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2013, 2009/13/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150281.X01Im RIS seit
28.07.2016Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018