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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §293;Rechtssatz
Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid (vor oder nach Erhebung der Beschwerde) von der belangten Behörde gemäß § 293 BAO berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Fassung zu prüfen (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/15/0073, mwN)Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid (vor oder nach Erhebung der Beschwerde) von der belangten Behörde gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Fassung zu prüfen vergleiche in ständiger Rechtsprechung VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/15/0073, mwN)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150279.X01Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016