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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §5 Abs1;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 16. September 2015, 2012/13/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, der Wortlaut des § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 lasse keinen Zweifel daran, dass nur österreichisches Steuerrecht maßgeblich ist. Wenn die Bestimmung des § 5 Abs. 1 EStG 1988 auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verweist und es um die Bücher eines ausländischen Unternehmers geht, die im Ausland nach ausländischem Recht zu führen sind, so ist die Verweisung auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" bei der in § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 angeordneten Anwendung auf eine Buchführung im Ausland und auf die dort dafür maßgeblichen Grundsätze zu beziehen.Im Erkenntnis vom 16. September 2015, 2012/13/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 lasse keinen Zweifel daran, dass nur österreichisches Steuerrecht maßgeblich ist. Wenn die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verweist und es um die Bücher eines ausländischen Unternehmers geht, die im Ausland nach ausländischem Recht zu führen sind, so ist die Verweisung auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" bei der in Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 angeordneten Anwendung auf eine Buchführung im Ausland und auf die dort dafür maßgeblichen Grundsätze zu beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150253.X01Im RIS seit
01.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016