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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Rechtssatz
Das Unterbleiben einer gesetzmäßig beantragten Berufungsverhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb des Anwendungsbereichs der Europäischen Grundrechtecharta ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 31. Juli 2002, 98/13/0011, m.w.N.).Das Unterbleiben einer gesetzmäßig beantragten Berufungsverhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb des Anwendungsbereichs der Europäischen Grundrechtecharta ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 31. Juli 2002, 98/13/0011, m.w.N.).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150245.X07Im RIS seit
08.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016