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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Der mündlichen Verhandlung kommt grundsätzliche Bedeutung für die Wahrung der Parteienrechte zu. Dieser Bedeutung hat die BAO auch bereits in ihrer Fassung vor dem FVwGG 2012 Rechnung getragen, indem sie grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht, wenn dies der Berufungswerber rechtzeitig beantragt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem Termin, wobei der Behörde von Vornherein bewusst ist, dass weder der Partei noch ihrem (ehemaligen) Vertreter der Termin bekannt ist, zeitigt für die Partei grob nachteilige Folgen, weil sie de facto den Verlust ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Verteidigungsrechte bewirkt und ihre Mitwirkung an der Sachaufklärung (insbesondere mündlich die für seinen Standpunkt sprechenden Fakten vorzubringen und zu Beweisergebnissen Stellung zu nehmen) hindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150245.X05Im RIS seit
08.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016