RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0245

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Der mündlichen Verhandlung kommt grundsätzliche Bedeutung für die Wahrung der Parteienrechte zu. Dieser Bedeutung hat die BAO auch bereits in ihrer Fassung vor dem FVwGG 2012 Rechnung getragen, indem sie grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht, wenn dies der Berufungswerber rechtzeitig beantragt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem Termin, wobei der Behörde von Vornherein bewusst ist, dass weder der Partei noch ihrem (ehemaligen) Vertreter der Termin bekannt ist, zeitigt für die Partei grob nachteilige Folgen, weil sie de facto den Verlust ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Verteidigungsrechte bewirkt und ihre Mitwirkung an der Sachaufklärung (insbesondere mündlich die für seinen Standpunkt sprechenden Fakten vorzubringen und zu Beweisergebnissen Stellung zu nehmen) hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150245.X05

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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