RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0245

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §81 Abs3;
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0045 E 25. Juni 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, ist erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150245.X04

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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