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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der KG auf ihren Rechtsnachfolger über. Insbesondere ist er damit dazu verpflichtet, Abgaben der KG zu tragen; ihm stehen anderseits die sich aus nachträglichen Herabsetzungen von Abgaben betreffend die KG ergebenden Gutschriften zu (vgl. VwGH vom 26. November 2014, 2012/13/0114).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der KG auf ihren Rechtsnachfolger über. Insbesondere ist er damit dazu verpflichtet, Abgaben der KG zu tragen; ihm stehen anderseits die sich aus nachträglichen Herabsetzungen von Abgaben betreffend die KG ergebenden Gutschriften zu vergleiche VwGH vom 26. November 2014, 2012/13/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150245.X02Im RIS seit
08.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016