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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/13/0114 E 26. November 2014 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei einer Übernahme gemäß § 142 UGB vor (vgl. - unter Hinweis auf Entscheidungen des OGH sowie auf hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO5, § 19 Tz 1; vgl. auch den - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Beschluss vom 13. April 2005, 2005/13/0004).Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei einer Übernahme gemäß Paragraph 142, UGB vor vergleiche - unter Hinweis auf Entscheidungen des OGH sowie auf hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO5, Paragraph 19, Tz 1; vergleiche auch den - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Beschluss vom 13. April 2005, 2005/13/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150245.X01Im RIS seit
08.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016