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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §299;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/15/0143Rechtssatz
Als Aufhebungsgrund wurde im nach § 299 BAO ergangenen angefochtenen Bescheid ein zu Unrecht gewährter Vorsteuerabzug für Kundengeschenke in Höhe von über 800 EUR ins Treffen geführt. Der darauf gestützten Bescheidaufhebung steht auch im Rahmen der Ermessensübung der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.Als Aufhebungsgrund wurde im nach Paragraph 299, BAO ergangenen angefochtenen Bescheid ein zu Unrecht gewährter Vorsteuerabzug für Kundengeschenke in Höhe von über 800 EUR ins Treffen geführt. Der darauf gestützten Bescheidaufhebung steht auch im Rahmen der Ermessensübung der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150114.X01Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016