RS Vwgh 2016/6/29 2013/05/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei § 79 Abs. 6 Wr BauO handelt es sich um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Diese Bestimmung dient zum Schutz des Nachbarn unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert ist. Allerdings bezieht sich das genannte Nachbarrecht nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2010/05/0108).Bei Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Diese Bestimmung dient zum Schutz des Nachbarn unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert ist. Allerdings bezieht sich das genannte Nachbarrecht nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2010/05/0108).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050143.X01

Im RIS seit

28.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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