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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Bei § 79 Abs. 6 Wr BauO handelt es sich um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Diese Bestimmung dient zum Schutz des Nachbarn unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert ist. Allerdings bezieht sich das genannte Nachbarrecht nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2010/05/0108).Bei Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Diese Bestimmung dient zum Schutz des Nachbarn unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert ist. Allerdings bezieht sich das genannte Nachbarrecht nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2010/05/0108).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050143.X01Im RIS seit
28.07.2016Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016