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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/01/0001 E 24. Mai 2016 RS 4 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Dem VwG kann nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der bel Beh anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der bel Beh in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Das VwG hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG 2014 iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt (vgl. demgegenüber etwa das E vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102, sowie das E vom 16. März 2016, Ra 2015/10/0063). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die bel Beh an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG 2014 der Einzelfallbeurteilung durch das VwG obliegt.Dem VwG kann nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der bel Beh anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der bel Beh in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Das VwG hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des Paragraph 8, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt vergleiche demgegenüber etwa das E vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102, sowie das E vom 16. März 2016, Ra 2015/10/0063). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die bel Beh an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG 2014 der Einzelfallbeurteilung durch das VwG obliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016190002.J01Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017