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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Leasingverträge keinen einheitlichen feststehenden Inhalt, sondern treten in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen mit jeweils anderen Rechten und Pflichten auf. Erfüllt ein solcher Vertrag ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale, die nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG erforderlich sind, dann entsteht die Gebührenpflicht auch dann, wenn der Vertrag als "Leasingvertrag" bezeichnet wird. Die Abrede, durch die sich ein Vertrag bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise in erster Linie vom normalen Bestandvertrag unterscheidet und die dafür sprechen könnte, ihn als einen Vertragstyp eigener Art anzusehen - nämlich die durch die eingeräumte Kaufmöglichkeit bewirkte Unanwendbarkeit bei der im § 1109 ABGB normierten Pflicht des Bestandnehmers zur Rückgabe der Bestandssache bei beendetem Bestandsvertrag - ist nur eine bedingte, wenn der Bestandnehmer von einer ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Leasingverträge keinen einheitlichen feststehenden Inhalt, sondern treten in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen mit jeweils anderen Rechten und Pflichten auf. Erfüllt ein solcher Vertrag ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale, die nach Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG erforderlich sind, dann entsteht die Gebührenpflicht auch dann, wenn der Vertrag als "Leasingvertrag" bezeichnet wird. Die Abrede, durch die sich ein Vertrag bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise in erster Linie vom normalen Bestandvertrag unterscheidet und die dafür sprechen könnte, ihn als einen Vertragstyp eigener Art anzusehen - nämlich die durch die eingeräumte Kaufmöglichkeit bewirkte Unanwendbarkeit bei der im Paragraph 1109, ABGB normierten Pflicht des Bestandnehmers zur Rückgabe der Bestandssache bei beendetem Bestandsvertrag - ist nur eine bedingte, wenn der Bestandnehmer von einer ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016160011.J02Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024