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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 steht nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf dem Prüfstand. Dieses Verfahren ist nicht der geeignete "Ort", um die Untersagung der Ausübung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung geltend zu machen (vgl. B 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0028).In einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 steht nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf dem Prüfstand. Dieses Verfahren ist nicht der geeignete "Ort", um die Untersagung der Ausübung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung geltend zu machen vergleiche B 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070028.J06Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016