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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3;Rechtssatz
Die Durchführung und Wirkung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention hängt vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes ab. Die zentrale Bestimmung des § 21a WRG 1959 dient nicht der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention und auch nicht der direkten Umsetzung anderer europarechtlicher Normen, die einer anerkannten Umweltorganisation Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verschaffen würde. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf derartige Fälle kommt auch der in der Spruchpraxis des Aarhus Compliance Committee keine Bedeutung für die dabei zu treffende Entscheidung zu (vgl. E 28. Oktober 2015, 2012/10/0137).Die Durchführung und Wirkung des Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention hängt vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes ab. Die zentrale Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG 1959 dient nicht der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention und auch nicht der direkten Umsetzung anderer europarechtlicher Normen, die einer anerkannten Umweltorganisation Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verschaffen würde. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf derartige Fälle kommt auch der in der Spruchpraxis des Aarhus Compliance Committee keine Bedeutung für die dabei zu treffende Entscheidung zu vergleiche E 28. Oktober 2015, 2012/10/0137).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070028.J04Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016