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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3;Rechtssatz
In einem naturschutzrechtlichen Verfahren über die Errichtung von Wasserkraftwerken und die Ableitung von Wasser zur Energiegewinnung hat der VwGH unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, dargelegt, dass im Bereich des Unionsrechts dem vom dortigen Bf (einem Grundeigentümer) zur Darlegung seines Standpunktes herangezogenen Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukam. Der EuGH hat im zitierten Urteil ausgesprochen, dass Art. 9 Abs. 3 der "Aarhus-Konvention" keine klare und präzise Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift hängen vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes ab. Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Der Bf konnte somit aus dem Unionsrecht keine Parteistellung ableiten (vgl E 22. April 2015, 2012/10/0016). Auch im Verfahren betreffend § 21a WRG 1959 ist demnach zu beachten, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukommt. Die revisionswerbende Umweltorganisation kann unter Verweis allein auf diese Bestimmung aus dem Unionsrecht weder eine Parteistellung in dem Verfahren nach § 21a WRG 1959 noch ein "Überprüfungsrecht" ableiten. Das österreichische Recht kann in diesem Fall nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus § 8 AVG iVm § 102 WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergebe.In einem naturschutzrechtlichen Verfahren über die Errichtung von Wasserkraftwerken und die Ableitung von Wasser zur Energiegewinnung hat der VwGH unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, dargelegt, dass im Bereich des Unionsrechts dem vom dortigen Bf (einem Grundeigentümer) zur Darlegung seines Standpunktes herangezogenen Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukam. Der EuGH hat im zitierten Urteil ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz 3, der "Aarhus-Konvention" keine klare und präzise Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift hängen vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes ab. Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Der Bf konnte somit aus dem Unionsrecht keine Parteistellung ableiten vergleiche E 22. April 2015, 2012/10/0016). Auch im Verfahren betreffend Paragraph 21 a, WRG 1959 ist demnach zu beachten, dass Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukommt. Die revisionswerbende Umweltorganisation kann unter Verweis allein auf diese Bestimmung aus dem Unionsrecht weder eine Parteistellung in dem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 noch ein "Überprüfungsrecht" ableiten. Das österreichische Recht kann in diesem Fall nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 102, WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergebe.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070028.J03Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016