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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. E 23. April 2014, 2013/07/0228).In einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach Paragraph 21 a, WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0228).
Schlagworte
Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070028.J02Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016