RS Vwgh 2016/6/30 Ro 2014/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. E 23. April 2014, 2013/07/0228).In einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach Paragraph 21 a, WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0228).

Schlagworte

Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070028.J02

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten