RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/21/0192

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0076 B 30. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG darf bei der Gewichtung iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 auch maßgeblich relativierend einbeziehen, dass die das Privat- und nicht das Familienleben des Fremden in Österreich betreffenden - integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern.Das VwG darf bei der Gewichtung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 auch maßgeblich relativierend einbeziehen, dass die das Privat- und nicht das Familienleben des Fremden in Österreich betreffenden - integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210192.L01

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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