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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §56 Abs1;Rechtssatz
Das VwG hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben, weswegen es das Unterbleiben der beantragten Beschwerdeverhandlung allenfalls auf § 24 Abs. 2 VwGVG 2014 hätte stützen können. Der Antrag wurde insbesondere deshalb zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung entgegen § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden war, daher durfte das VwG - jedenfalls im Rahmen dieser in der Revision der Sache nach allein aufgeworfenen Antragszurückweisung vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausgehen. Das zur Nichtvorlage eines Reisepasses erstattete Beschwerdevorbringen, der Fremde sei in Anbetracht des in Österreich gestellten Asylantrages sowie aus - nicht näher definierten - "psychologischen Gründen" derzeit nicht in der Lage, einen Reisepass ausstellen zu lassen, und er habe schlichtweg Angst, was nachvollziehbar sei, reichte nämlich von vornherein nicht aus, die Beschaffung des Reisepasses als nicht möglich oder nicht zumutbar (§ 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) erscheinen zu lassen.Das VwG hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben, weswegen es das Unterbleiben der beantragten Beschwerdeverhandlung allenfalls auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG 2014 hätte stützen können. Der Antrag wurde insbesondere deshalb zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden war, daher durfte das VwG - jedenfalls im Rahmen dieser in der Revision der Sache nach allein aufgeworfenen Antragszurückweisung vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausgehen. Das zur Nichtvorlage eines Reisepasses erstattete Beschwerdevorbringen, der Fremde sei in Anbetracht des in Österreich gestellten Asylantrages sowie aus - nicht näher definierten - "psychologischen Gründen" derzeit nicht in der Lage, einen Reisepass ausstellen zu lassen, und er habe schlichtweg Angst, was nachvollziehbar sei, reichte nämlich von vornherein nicht aus, die Beschaffung des Reisepasses als nicht möglich oder nicht zumutbar (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210116.L01Im RIS seit
19.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016