Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §12a Abs2;Rechtssatz
Wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung stattfinden müsse, wird damit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Der Revisionswerber übersieht nämlich die ausdrückliche und ihrem Gehalt nach klare Anordnung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Ist aber die in der Revision aufgeworfene Frage anhand einer eindeutigen und klaren Anordnung des Gesetzgebers zu beantworten, so bedarf es trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den VwGH (Hinweis B vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0056, mwN).Wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung stattfinden müsse, wird damit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Der Revisionswerber übersieht nämlich die ausdrückliche und ihrem Gehalt nach klare Anordnung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Ist aber die in der Revision aufgeworfene Frage anhand einer eindeutigen und klaren Anordnung des Gesetzgebers zu beantworten, so bedarf es trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den VwGH (Hinweis B vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0056, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190052.L01Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016