Index
L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das während einer Dienstbesprechung vom Teilnehmer an dieser Besprechung geparkte und mit Blaulicht sowie Folgetonhorn ausgestattete Kommandofahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr ist von § 26a Abs. 1a StVO 1960 erfasst. Es kommt daher nicht darauf an, ob für die in § 26a Abs. 1a StVO 1960 geregelten Fahrverbote oder das Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge bestehen, weil die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmen nur den fließenden Verkehr betreffen, welche im ruhenden Verkehr, noch dazu auf gekennzeichneten Kurzparkzonen von untergeordneter Bedeutung sind. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 angenommen.Das während einer Dienstbesprechung vom Teilnehmer an dieser Besprechung geparkte und mit Blaulicht sowie Folgetonhorn ausgestattete Kommandofahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr ist von Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO 1960 erfasst. Es kommt daher nicht darauf an, ob für die in Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO 1960 geregelten Fahrverbote oder das Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge bestehen, weil die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmen nur den fließenden Verkehr betreffen, welche im ruhenden Verkehr, noch dazu auf gekennzeichneten Kurzparkzonen von untergeordneter Bedeutung sind. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Grazer ParkGebV 2006 angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160051.L03Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016