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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der in § 6 Abs. 1 Z 1 Stmk. Parkgebührengesetz 2006 in der Stammfassung und in § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 enthaltene Begriff "Fahrzeuge im öffentlichen Dienst" wird in der StVO 1960 nicht umschrieben. Von § 26a leg. cit. wird - wie etwa der Fall der Paketzustellung zeigt - nicht ausschließlich die Verwendung von Fahrzeugen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst, sodass es auf einen derartigen Einsatzzweck der Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr nicht ankommt und von daher diese Autos Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 sein können.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. Parkgebührengesetz 2006 in der Stammfassung und in Paragraph 3, Ziffer eins, Grazer ParkGebV 2006 enthaltene Begriff "Fahrzeuge im öffentlichen Dienst" wird in der StVO 1960 nicht umschrieben. Von Paragraph 26 a, leg. cit. wird - wie etwa der Fall der Paketzustellung zeigt - nicht ausschließlich die Verwendung von Fahrzeugen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst, sodass es auf einen derartigen Einsatzzweck der Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr nicht ankommt und von daher diese Autos Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960 sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160051.L01Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016