RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/16/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §20;
StVG §3a;
VwGG §34 Abs1;
  1. FinStrG Art. 1 § 20 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 20 gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  6. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StVG § 3a heute
  2. StVG § 3a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 3a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem im Revisionspunkt genannten Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2013, 2013/02/0247, mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem im Revisionspunkt genannten Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2013, 2013/02/0247, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160043.L02

Im RIS seit

29.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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