RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/16/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz,Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz,

4. Teilband, unter Rz 93 zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem hier gegebenen Mandatsbescheid den Tatbestand des § 71 Abs. 1 Z. 2 erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist.4. Teilband, unter Rz 93 zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem hier gegebenen Mandatsbescheid den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160038.L05

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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