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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG (in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung) galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde) vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. Im Erkenntnis vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit seinem erwähnten Erkenntnis vom 21. November 2013 nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen ist, und eine Reihe von in jenem Verfahren ins Treffen geführte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes erläutert, denen eine konkrete Aussage, dass die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, nicht zu entnehmen ist. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete das Erkenntnis vom 21. November 2013 demnach nicht, weshalb es keiner Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 VwGG) bedurfte.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221, ausgesprochen, dass Paragraph 82, Absatz 8, KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie Paragraph 79, leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in Paragraph 82, Absatz 8, KFG (in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung) galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde) vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. Im Erkenntnis vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit seinem erwähnten Erkenntnis vom 21. November 2013 nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen ist, und eine Reihe von in jenem Verfahren ins Treffen geführte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes erläutert, denen eine konkrete Aussage, dass die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, nicht zu entnehmen ist. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete das Erkenntnis vom 21. November 2013 demnach nicht, weshalb es keiner Entscheidung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, Absatz eins, VwGG) bedurfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160031.L01Im RIS seit
26.09.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016