RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/11/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13a;
TabakG 1995 §13c;
TabakG 1995 §14 Abs4;
VStG §44 Abs1 Z6;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Revisionswerber wurde mit dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe das TabakG 1995 insofern

verletzt, "als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass ... 50

Personen anwesend waren, wovon 11 Personen rauchten". Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Spruch dahin abgeändert, dass der Vorwurf nun lautet, der Revisionswerber habe das TabakG 1995 insofern verletzt, "als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass ... von 50 anwesenden Personen 11 Personen rauchten". § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis E vom 16. Juni 2014, 2012/11/0159, mwN). Wesentliche Obliegenheit im Sinne des Nichtraucherschutzes gemäß § 13c TabakG 1995 ist es, dafür Sorge zu tragen, dass das Rauchverbot beachtet wird, also unter näher bestimmten Umständen nicht geraucht wird. Ein derartiger Tatvorwurf fehlt im Spruch des durch das angefochtene Erkenntnis abgeänderten erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Vielmehr wird dem Revisionswerber lediglich ein Verhalten angelastet, das nach den bezeichneten (angeblich verletzten) Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TabakG 1995) nicht strafbar ist.Personen anwesend waren, wovon 11 Personen rauchten". Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Spruch dahin abgeändert, dass der Vorwurf nun lautet, der Revisionswerber habe das TabakG 1995 insofern verletzt, "als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass ... von 50 anwesenden Personen 11 Personen rauchten". Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, dass der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis E vom 16. Juni 2014, 2012/11/0159, mwN). Wesentliche Obliegenheit im Sinne des Nichtraucherschutzes gemäß Paragraph 13 c, TabakG 1995 ist es, dafür Sorge zu tragen, dass das Rauchverbot beachtet wird, also unter näher bestimmten Umständen nicht geraucht wird. Ein derartiger Tatvorwurf fehlt im Spruch des durch das angefochtene Erkenntnis abgeänderten erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Vielmehr wird dem Revisionswerber lediglich ein Verhalten angelastet, das nach den bezeichneten (angeblich verletzten) Rechtsvorschriften (Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TabakG 1995) nicht strafbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110066.L01

Im RIS seit

27.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten