RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/11/0061

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0045 E 18. Februar 2015 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110061.L01

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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