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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs3;Beachte
Besprechung in: ZAS 02/2018, S 82-86;Rechtssatz
Dem Begriff "Verwaltungsstrafsachen" iSd Art. 131 Abs. 3 bzw. 132 B-VG (alt) wurde in der ständigen Judikatur des VwGH ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen. Hervorzuheben ist aus dieser Judikatur, dass die Qualifikation als "Verwaltungsstrafsache" nicht davon abhängt, dass die betreffende Entscheidung gegenüber dem einer Verwaltungsübertretung Beschuldigten ergeht; sie erfasst vielmehr auch zum Beispiel die gegen einen Dritten, einen Zeugen, der die Aussage im Verwaltungsstrafverfahren ungerechtfertigt verweigert hatte, gerichtete Ordnungsstrafe (Hinweis B vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0038). Das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren muss auch nicht notwendigerweise noch anhängig sein, um eine damit in Zusammenhang stehende Angelegenheit, die selbst nicht die Ahndung einer Verwaltungsübertretung betrifft, als "Verwaltungsstrafsache" zu qualifizieren (Hinweis Beschlüsse vom 27. Juni 1990, 90/03/0160 (Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung), und vom 25. November 1994, 94/02/0428 (Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung)).Dem Begriff "Verwaltungsstrafsachen" iSd Artikel 131, Absatz 3, bzw. 132 B-VG (alt) wurde in der ständigen Judikatur des VwGH ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen. Hervorzuheben ist aus dieser Judikatur, dass die Qualifikation als "Verwaltungsstrafsache" nicht davon abhängt, dass die betreffende Entscheidung gegenüber dem einer Verwaltungsübertretung Beschuldigten ergeht; sie erfasst vielmehr auch zum Beispiel die gegen einen Dritten, einen Zeugen, der die Aussage im Verwaltungsstrafverfahren ungerechtfertigt verweigert hatte, gerichtete Ordnungsstrafe (Hinweis B vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0038). Das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren muss auch nicht notwendigerweise noch anhängig sein, um eine damit in Zusammenhang stehende Angelegenheit, die selbst nicht die Ahndung einer Verwaltungsübertretung betrifft, als "Verwaltungsstrafsache" zu qualifizieren (Hinweis Beschlüsse vom 27. Juni 1990, 90/03/0160 (Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung), und vom 25. November 1994, 94/02/0428 (Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110024.L04Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018