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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014;Rechtssatz
§ 53 VwGG gilt nicht nur für den Aufwandersatz von Revisionswerbern, sondern auch für den Aufwandersatz allfälliger Mitbeteiligter (vgl. dazu die auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren E 8. Oktober 1991, 91/07/0067, 0068; E 15. Oktober 1996, 95/05/0139). Dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, ist daher der Aufwandersatz so zu ermitteln, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte.Paragraph 53, VwGG gilt nicht nur für den Aufwandersatz von Revisionswerbern, sondern auch für den Aufwandersatz allfälliger Mitbeteiligter vergleiche dazu die auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren E 8. Oktober 1991, 91/07/0067, 0068; E 15. Oktober 1996, 95/05/0139). Dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, ist daher der Aufwandersatz so zu ermitteln, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L12Im RIS seit
02.09.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018