Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. Was unter einem Vorhaben iSd UVPG 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 erster Satz UVPG 2000. Demnach ist darunter die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Bereits daraus ergibt sich ein weiter Vorhabensbegriff.Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. Was unter einem Vorhaben iSd UVPG 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVPG 2000. Demnach ist darunter die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Bereits daraus ergibt sich ein weiter Vorhabensbegriff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L03Im RIS seit
02.09.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018