RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/07/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §70;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Einem nicht anrainenden Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine (oder ein Teil einer) Wasserbenutzungsanlage befindet, deren wasserrechtliche Bewilligung erloschen ist, kommt kein Recht darauf zu, dass die Anlage (oder deren Teil) im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 beseitigt wird. Werden aber letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, so werden Rechte solcher Grundeigentümer dann nachteilig berührt, wenn neue Maßnahmen vorgeschrieben werden, die über die bloße Belassung der Wasserbenutzungsanlage (oder ihrer Teile) hinausgehen. In diesem Umfang besteht eine auf Wahrung dieser Interessen beschränkte Parteistellung solcher Grundeigentümer im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen.Einem nicht anrainenden Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine (oder ein Teil einer) Wasserbenutzungsanlage befindet, deren wasserrechtliche Bewilligung erloschen ist, kommt kein Recht darauf zu, dass die Anlage (oder deren Teil) im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 beseitigt wird. Werden aber letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, so werden Rechte solcher Grundeigentümer dann nachteilig berührt, wenn neue Maßnahmen vorgeschrieben werden, die über die bloße Belassung der Wasserbenutzungsanlage (oder ihrer Teile) hinausgehen. In diesem Umfang besteht eine auf Wahrung dieser Interessen beschränkte Parteistellung solcher Grundeigentümer im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070024.L05

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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