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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem nicht anrainenden Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine (oder ein Teil einer) Wasserbenutzungsanlage befindet, deren wasserrechtliche Bewilligung erloschen ist, kommt kein Recht darauf zu, dass die Anlage (oder deren Teil) im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 beseitigt wird. Werden aber letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, so werden Rechte solcher Grundeigentümer dann nachteilig berührt, wenn neue Maßnahmen vorgeschrieben werden, die über die bloße Belassung der Wasserbenutzungsanlage (oder ihrer Teile) hinausgehen. In diesem Umfang besteht eine auf Wahrung dieser Interessen beschränkte Parteistellung solcher Grundeigentümer im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen.Einem nicht anrainenden Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine (oder ein Teil einer) Wasserbenutzungsanlage befindet, deren wasserrechtliche Bewilligung erloschen ist, kommt kein Recht darauf zu, dass die Anlage (oder deren Teil) im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 beseitigt wird. Werden aber letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, so werden Rechte solcher Grundeigentümer dann nachteilig berührt, wenn neue Maßnahmen vorgeschrieben werden, die über die bloße Belassung der Wasserbenutzungsanlage (oder ihrer Teile) hinausgehen. In diesem Umfang besteht eine auf Wahrung dieser Interessen beschränkte Parteistellung solcher Grundeigentümer im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070024.L05Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018