RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/07/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §70;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3 legcit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu (vgl. E 22. April 2004, 2004/07/0017). Mit der Parteistellung zur "Wahrung ihrer Interessen" ist gemeint, dass dem Eigentümer der Liegenschaft im Verfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen das aus dem Eigentumsrecht erfließende Abwehrrecht zukommt, nicht mit Vorkehrungen belastet zu werden, die sich in Abweichung von der (erloschenen) Bewilligung nachteilig auf sein Grundeigentum auswirken. Diese Entscheidung steht nicht mit der aus § 29 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Rechtsansicht im Widerspruch, wonach Grundeigentümer, die keine Anrainer sind, keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken haben.Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (Paragraph 29, Absatz 3, legcit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu vergleiche E 22. April 2004, 2004/07/0017). Mit der Parteistellung zur "Wahrung ihrer Interessen" ist gemeint, dass dem Eigentümer der Liegenschaft im Verfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen das aus dem Eigentumsrecht erfließende Abwehrrecht zukommt, nicht mit Vorkehrungen belastet zu werden, die sich in Abweichung von der (erloschenen) Bewilligung nachteilig auf sein Grundeigentum auswirken. Diese Entscheidung steht nicht mit der aus Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 erfließenden Rechtsansicht im Widerspruch, wonach Grundeigentümer, die keine Anrainer sind, keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken haben.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070024.L04

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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