Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3 legcit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu (vgl. E 22. April 2004, 2004/07/0017). Mit der Parteistellung zur "Wahrung ihrer Interessen" ist gemeint, dass dem Eigentümer der Liegenschaft im Verfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen das aus dem Eigentumsrecht erfließende Abwehrrecht zukommt, nicht mit Vorkehrungen belastet zu werden, die sich in Abweichung von der (erloschenen) Bewilligung nachteilig auf sein Grundeigentum auswirken. Diese Entscheidung steht nicht mit der aus § 29 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Rechtsansicht im Widerspruch, wonach Grundeigentümer, die keine Anrainer sind, keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken haben.Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (Paragraph 29, Absatz 3, legcit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu vergleiche E 22. April 2004, 2004/07/0017). Mit der Parteistellung zur "Wahrung ihrer Interessen" ist gemeint, dass dem Eigentümer der Liegenschaft im Verfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen das aus dem Eigentumsrecht erfließende Abwehrrecht zukommt, nicht mit Vorkehrungen belastet zu werden, die sich in Abweichung von der (erloschenen) Bewilligung nachteilig auf sein Grundeigentum auswirken. Diese Entscheidung steht nicht mit der aus Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 erfließenden Rechtsansicht im Widerspruch, wonach Grundeigentümer, die keine Anrainer sind, keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken haben.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070024.L04Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018