Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen, nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke fallen nicht unter den Begriff der "Anrainer" iSd § 29 Abs 1 WRG 1959. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurde. Den nichtanrainenden Grundstückseigentümern fehlt der Anspruch auf Beseitigung von (der Bewilligung entsprechenden) Anlagenteilen auf ihren Grundstücken. Insoweit kommt ihnen keine Parteistellung zu; sie können keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen. Sie werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der (erloschenen) Bewilligung entsprach.Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen, nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke fallen nicht unter den Begriff der "Anrainer" iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurde. Den nichtanrainenden Grundstückseigentümern fehlt der Anspruch auf Beseitigung von (der Bewilligung entsprechenden) Anlagenteilen auf ihren Grundstücken. Insoweit kommt ihnen keine Parteistellung zu; sie können keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen. Sie werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der (erloschenen) Bewilligung entsprach.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070024.L03Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018