RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/07/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §70;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen, nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke fallen nicht unter den Begriff der "Anrainer" iSd § 29 Abs 1 WRG 1959. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurde. Den nichtanrainenden Grundstückseigentümern fehlt der Anspruch auf Beseitigung von (der Bewilligung entsprechenden) Anlagenteilen auf ihren Grundstücken. Insoweit kommt ihnen keine Parteistellung zu; sie können keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen. Sie werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der (erloschenen) Bewilligung entsprach.Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen, nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke fallen nicht unter den Begriff der "Anrainer" iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurde. Den nichtanrainenden Grundstückseigentümern fehlt der Anspruch auf Beseitigung von (der Bewilligung entsprechenden) Anlagenteilen auf ihren Grundstücken. Insoweit kommt ihnen keine Parteistellung zu; sie können keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen. Sie werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der (erloschenen) Bewilligung entsprach.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070024.L03

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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