RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2015/19/0155

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO BVwG 2014 §20;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die Rechtsanwältin erteilte der Kanzleibediensteten am Vormittag des letzten Tages der Revisionsfrist den Auftrag, die Revision "unverzüglich einzubringen". Selbst wenn damit tatsächlich eine Einbringung während der Amtsstunden des BVwG gemeint gewesen sein sollte, konnte die Kanzleibedienstete dies aus einer derartigen Weisung nicht mit der erforderlichen Klarheit ableiten. Die Rechtsvertreterin musste vielmehr - unter Beachtung auch der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten - davon ausgehen, dass ihr Auftrag so verstanden werden würde, dass eine Einbringung im Laufe des Kalendertages ausreichend wäre. In Hinblick darauf wäre aber zumindest eine Kontrolle des Zeitpunktes der Einbringung durch die Rechtsvertreterin erforderlich gewesen. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf nämlich jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst (Hinweis B vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190155.L06

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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