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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
GO BVwG 2014 §20;Rechtssatz
Die GO des BVwG ist auf dessen Homepage unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen" kundgemacht. Darauf, ob auch noch an anderer Stelle des Internetauftrittes des BVwG - insbesondere unter dem Link "Elektronische Einbringung" - auf die Bestimmungen des § 20 GO BVwG 2014 hingewiesen wird, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob diese Regelungen für die Parteien "nachvollziehbar" sind.Die GO des BVwG ist auf dessen Homepage unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen" kundgemacht. Darauf, ob auch noch an anderer Stelle des Internetauftrittes des BVwG - insbesondere unter dem Link "Elektronische Einbringung" - auf die Bestimmungen des Paragraph 20, GO BVwG 2014 hingewiesen wird, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob diese Regelungen für die Parteien "nachvollziehbar" sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190155.L03Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018