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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109 Abs1;Rechtssatz
Dem Bewilligungsverfahren ist jenes Projekt, das im Widerstreit gesiegt hat, in unveränderter Form zugrunde zu legen. Änderungen, die Aspekte betreffen, welche Einfluss auf die Vorzugsentscheidung hätten haben können, sind unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070271.X06Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018