RS Vwgh 2016/6/30 2013/07/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §17;
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Da bis zu dem in § 109 Abs. 2 WRG 1959 genannten Zeitpunkt auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projektes verändert, nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde jedoch, dass als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen insbesondere auch solche anzusehen sind, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen.Da bis zu dem in Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 genannten Zeitpunkt auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projektes verändert, nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde jedoch, dass als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen insbesondere auch solche anzusehen sind, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070271.X04

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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