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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0194 E 27. Juni 2002 VwSlg 15857 A/2002 RS 1Stammrechtssatz
Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung.Bei der in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070271.X01Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018