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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (vgl. E 28. September 2006, 2005/07/0019). Damit ist jedoch keine Umkehr der Beweislast verbunden. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist aufgrund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG treffenden Pflicht zur amtswegigen Ermittlung (vgl. E 3. Juli 2003, 2002/07/0097).Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen vergleiche E 28. September 2006, 2005/07/0019). Damit ist jedoch keine Umkehr der Beweislast verbunden. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist aufgrund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG treffenden Pflicht zur amtswegigen Ermittlung vergleiche E 3. Juli 2003, 2002/07/0097).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070262.X05Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017