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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Eine Verletzung des Grundeigentums Dritter durch ein Vorhaben nach § 38 WRG 1959 kommt dann in Betracht, wenn deren Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würden, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. E 26. Mai 2011, 2007/07/0126), denn die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in § 38 Abs. 3 WRG 1959 ist gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahr einer Überschwemmung im 30- jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant (vgl. E 20. Mai 2010, 2008/07/0127).Eine Verletzung des Grundeigentums Dritter durch ein Vorhaben nach Paragraph 38, WRG 1959 kommt dann in Betracht, wenn deren Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würden, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist vergleiche E 26. Mai 2011, 2007/07/0126), denn die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 ist gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahr einer Überschwemmung im 30- jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant vergleiche E 20. Mai 2010, 2008/07/0127).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070262.X04Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017