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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (vgl. E 23. Februar 2012, 2008/07/0169, E 28. September 2006, 2003/07/0045) oder eine davon abweichende Ausführung. Ein Vorbringen zur Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorbehalten (vgl. E 18. Dezember 2012, 2011/07/0217).Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand vergleiche E 23. Februar 2012, 2008/07/0169, E 28. September 2006, 2003/07/0045) oder eine davon abweichende Ausführung. Ein Vorbringen zur Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 vorbehalten vergleiche E 18. Dezember 2012, 2011/07/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070262.X02Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017