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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1 impl;Rechtssatz
§ 117 WRG 1959 hat nur Leistungen zum Gegenstand, die unmittelbar im WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Schutzvorschriften verankert sind. Dazu gehören jedoch nicht Leistungen aus dem Verbandsverhältnis (so etwa Beiträge der Genossenschaftsmitglieder an die Wassergenossenschaft). Streitigkeiten über solche Leistungen, wie konkret etwa von Genossenschaftsmitgliedern infolge von Liegenschafts- bzw. Anlagenerweiterungen gemäß der Satzung der Genossenschaft zu entrichtende Ergänzungsbeiträge, sind daher, wenn das genossenschaftliche Streitschlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, entgegen der Auffassung des OGH (vgl. OGH B 27. Juli 1995, 1 Ob 1/95) ausschließlich im Administrativverfahren auszutragen (vgl. E 25. Juli 2013, 2010/07/0204). Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages sowie über dessen Berechnungsgrundlage.Paragraph 117, WRG 1959 hat nur Leistungen zum Gegenstand, die unmittelbar im WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Schutzvorschriften verankert sind. Dazu gehören jedoch nicht Leistungen aus dem Verbandsverhältnis (so etwa Beiträge der Genossenschaftsmitglieder an die Wassergenossenschaft). Streitigkeiten über solche Leistungen, wie konkret etwa von Genossenschaftsmitgliedern infolge von Liegenschafts- bzw. Anlagenerweiterungen gemäß der Satzung der Genossenschaft zu entrichtende Ergänzungsbeiträge, sind daher, wenn das genossenschaftliche Streitschlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, entgegen der Auffassung des OGH vergleiche OGH B 27. Juli 1995, 1 Ob 1/95) ausschließlich im Administrativverfahren auszutragen vergleiche E 25. Juli 2013, 2010/07/0204). Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages sowie über dessen Berechnungsgrundlage.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070141.X01Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016