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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0153Rechtssatz
Weder das AWG 2002 noch das AVG enthalten Bestimmungen, aus denen sich eine Überwälzung der Beweislast für die Unbedenklichkeit eines Stoffes oder Gegenstandes iSd § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 2002 auf dessen Inhaber ableiten ließe. Es gilt daher der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, dh die Behörde hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Dabei kann die Partei eine Mitwirkungspflicht treffen. Sie hat jene Unterlagen beizubringen, welche die Behörde sich nicht selbst beschaffen kann. Das Fehlen von Gesamtgehaltsuntersuchungen hätte daher zur Aufhebung des Feststellungsbescheides zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu führen.Weder das AWG 2002 noch das AVG enthalten Bestimmungen, aus denen sich eine Überwälzung der Beweislast für die Unbedenklichkeit eines Stoffes oder Gegenstandes iSd Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 2002 auf dessen Inhaber ableiten ließe. Es gilt daher der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, dh die Behörde hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Dabei kann die Partei eine Mitwirkungspflicht treffen. Sie hat jene Unterlagen beizubringen, welche die Behörde sich nicht selbst beschaffen kann. Das Fehlen von Gesamtgehaltsuntersuchungen hätte daher zur Aufhebung des Feststellungsbescheides zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu führen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070095.X04Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018