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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2006 §3;Rechtssatz
Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es bestehe im Übrigen auch "ein inhaltliches Interesse an der höchstgerichtlichen Klärung, ob der Österreichische Rundfunk ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes ist oder nicht", ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf abstrakte Beantwortung dieser Frage - unabhängig von einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte - nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040005.J01Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016