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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0230 B 15. Dezember 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionspunkten sowie Revisionsgründen - in denen im Übrigen auch keine Ausführungen enthalten sind, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des VwG befassen - wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen.Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionspunkten sowie Revisionsgründen - in denen im Übrigen auch keine Ausführungen enthalten sind, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des VwG befassen - wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040060.L02Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024