Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage, welche Unterlagen der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens mutmaßlich verwendet habe, kann eine Unschlüssigkeit seines Gutachtens nicht dartun. Zur Behauptung, es seien "nachträglich hergestellte" Beilagen verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass Aufklärungsgespräche nach § 127 Abs. 1 BVergG 2006 zulässig sind und nach der Rechtsprechung des VwGH selbst ein Mangel behebbar ist, wenn es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (Hinweis B vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN).Die Frage, welche Unterlagen der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens mutmaßlich verwendet habe, kann eine Unschlüssigkeit seines Gutachtens nicht dartun. Zur Behauptung, es seien "nachträglich hergestellte" Beilagen verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass Aufklärungsgespräche nach Paragraph 127, Absatz eins, BVergG 2006 zulässig sind und nach der Rechtsprechung des VwGH selbst ein Mangel behebbar ist, wenn es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (Hinweis B vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040057.L03Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019