RS Vwgh 2016/7/4 Ra 2016/04/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0120 E 9. September 2015 RS 31 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (Hinweis E vom 18. Juni 2014, 2013/09/0172 mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl etwa E vom 29. April 2014, 2013/04/0164; E vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087). Jedenfalls erfordert es eine den Vorgaben des AVG entsprechende Bescheidbegründung, dass sich die Behörde mit Einwänden gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens befasst.Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (Hinweis E vom 18. Juni 2014, 2013/09/0172 mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche etwa E vom 29. April 2014, 2013/04/0164; E vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087). Jedenfalls erfordert es eine den Vorgaben des AVG entsprechende Bescheidbegründung, dass sich die Behörde mit Einwänden gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens befasst.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040057.L02

Im RIS seit

08.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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