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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0054Rechtssatz
Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (Hinweis B vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0034, mwN). Ob die Tatumschreibung diesen Anforderungen entsprochen hat, ist einzelfallbezogen vom VwG zu prüfen. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 20. Mai 2015, Ro 2015/04/0010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040053.L01Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017