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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa;Rechtssatz
Prüfungsgegenstand eines die Ausschreibung betreffenden Nachprüfungsverfahrens ist die Ausschreibung unter Ausklammerung allfälliger Berichtigungen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Maßgeblichkeit der Berichtigung für den Prüfungsgegenstand (dieser ist die von der Verlängerung der Angebotsfrist nicht betroffene Ausschreibung), sondern darum, ob sich die durch eine Berichtigung vor Eintritt der Bestandskraft der Ausschreibung verlängerte Angebotsfrist auf die Anfechtungsfrist auswirkt, was zu bejahen ist. Da das VwG zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die erste Berichtigung, mit der die Angebotsfrist der Ausschreibung verlängert wurde, keine Auswirkungen auf die Frist zur Nachprüfung der Ausschreibung der Auftraggeberin (nach § 24 Abs. 4 Wr LVergRG 2014) habe und daher der Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin verspätet gewesen sei, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Prüfungsgegenstand eines die Ausschreibung betreffenden Nachprüfungsverfahrens ist die Ausschreibung unter Ausklammerung allfälliger Berichtigungen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Maßgeblichkeit der Berichtigung für den Prüfungsgegenstand (dieser ist die von der Verlängerung der Angebotsfrist nicht betroffene Ausschreibung), sondern darum, ob sich die durch eine Berichtigung vor Eintritt der Bestandskraft der Ausschreibung verlängerte Angebotsfrist auf die Anfechtungsfrist auswirkt, was zu bejahen ist. Da das VwG zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die erste Berichtigung, mit der die Angebotsfrist der Ausschreibung verlängert wurde, keine Auswirkungen auf die Frist zur Nachprüfung der Ausschreibung der Auftraggeberin (nach Paragraph 24, Absatz 4, Wr LVergRG 2014) habe und daher der Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin verspätet gewesen sei, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040023.L02Im RIS seit
08.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016