RS Vwgh 2016/7/4 Ra 2016/04/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2016
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa;
BVergG 2006 §90 Abs1;
LVergRG Wr 2014 §24 Abs4;
VwRallg;
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 90 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die erste Berichtigung, mit der die Angebotsfrist der Ausschreibung verlängert wurde, wurde nicht angefochten. Somit wurde mit dieser Berichtigung die Ausschreibung insoweit unanfechtbar modifiziert (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, 2012/04/0154). Weiters wurde durch diese erste Berichtigung die Angebotsfrist zu einem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Ausschreibung selbst noch nicht bestandfest war. Anders als in der dem E vom 12. September 2013, 2010/04/0119 zugrunde liegende Konstellation besteht im vorliegenden Fall - in dem die Ausschreibung noch nicht bestandfest geworden ist und die Anfechtungsfrist somit noch nicht abgelaufen war - kein Anlass, von der in § 24 Abs. 4 Wr LVergRG 2014 zum Ausdruck kommenden Grundregel abzuweichen, dass die Anfechtungsfrist für die Ausschreibung an den Ablauf der Angebotsfrist anknüpfen soll (und dem Bieter somit für die Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen auf allfällige Probleme hin bis zu - im Regelfall - sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist Zeit bleiben soll).Die erste Berichtigung, mit der die Angebotsfrist der Ausschreibung verlängert wurde, wurde nicht angefochten. Somit wurde mit dieser Berichtigung die Ausschreibung insoweit unanfechtbar modifiziert (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, 2012/04/0154). Weiters wurde durch diese erste Berichtigung die Angebotsfrist zu einem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Ausschreibung selbst noch nicht bestandfest war. Anders als in der dem E vom 12. September 2013, 2010/04/0119 zugrunde liegende Konstellation besteht im vorliegenden Fall - in dem die Ausschreibung noch nicht bestandfest geworden ist und die Anfechtungsfrist somit noch nicht abgelaufen war - kein Anlass, von der in Paragraph 24, Absatz 4, Wr LVergRG 2014 zum Ausdruck kommenden Grundregel abzuweichen, dass die Anfechtungsfrist für die Ausschreibung an den Ablauf der Angebotsfrist anknüpfen soll (und dem Bieter somit für die Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen auf allfällige Probleme hin bis zu - im Regelfall - sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist Zeit bleiben soll).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040023.L01

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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