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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa;Rechtssatz
Die erste Berichtigung, mit der die Angebotsfrist der Ausschreibung verlängert wurde, wurde nicht angefochten. Somit wurde mit dieser Berichtigung die Ausschreibung insoweit unanfechtbar modifiziert (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, 2012/04/0154). Weiters wurde durch diese erste Berichtigung die Angebotsfrist zu einem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Ausschreibung selbst noch nicht bestandfest war. Anders als in der dem E vom 12. September 2013, 2010/04/0119 zugrunde liegende Konstellation besteht im vorliegenden Fall - in dem die Ausschreibung noch nicht bestandfest geworden ist und die Anfechtungsfrist somit noch nicht abgelaufen war - kein Anlass, von der in § 24 Abs. 4 Wr LVergRG 2014 zum Ausdruck kommenden Grundregel abzuweichen, dass die Anfechtungsfrist für die Ausschreibung an den Ablauf der Angebotsfrist anknüpfen soll (und dem Bieter somit für die Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen auf allfällige Probleme hin bis zu - im Regelfall - sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist Zeit bleiben soll).Die erste Berichtigung, mit der die Angebotsfrist der Ausschreibung verlängert wurde, wurde nicht angefochten. Somit wurde mit dieser Berichtigung die Ausschreibung insoweit unanfechtbar modifiziert (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, 2012/04/0154). Weiters wurde durch diese erste Berichtigung die Angebotsfrist zu einem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Ausschreibung selbst noch nicht bestandfest war. Anders als in der dem E vom 12. September 2013, 2010/04/0119 zugrunde liegende Konstellation besteht im vorliegenden Fall - in dem die Ausschreibung noch nicht bestandfest geworden ist und die Anfechtungsfrist somit noch nicht abgelaufen war - kein Anlass, von der in Paragraph 24, Absatz 4, Wr LVergRG 2014 zum Ausdruck kommenden Grundregel abzuweichen, dass die Anfechtungsfrist für die Ausschreibung an den Ablauf der Angebotsfrist anknüpfen soll (und dem Bieter somit für die Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen auf allfällige Probleme hin bis zu - im Regelfall - sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist Zeit bleiben soll).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040023.L01Im RIS seit
08.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016